Ereignisse höherer Gewalt berechtigen beide Parteien zur angemessenen Verlängerung der Fristen. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, Naturkatastrophen, Krieg, Terrorakte, Pandemien, behördlich angeordnete Maßnahmen, Stromausfälle, Streiks (sofern nicht unternehmensintern) sowie sonstige unvorhersehbare und nicht durch die Parteien zu vertretende Ereignisse. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, kann jede Partei vom Vertrag zurücktreten.